Der Druck ist immens. Immer höhere Strafen werden nicht nur für Vereine der Bundesligen fällig, sondern gefährden auch jene Vereine, bei denen einige tausend Euro entscheidend für Lizenzierungsbelange sind.
Schaut man in die Stadien, ist die Reaktion auf den verantwortungsvollen Einsatz von Pyrotechnik in den Kurven meist gleich: Zunächst ist es ein Funkeln in den Augen, manch einer zückt schnell sein Mobiltelefon und wieder andere gehen dank des Leuchtens voll im Support auf.
Erst später folgt die Ernüchterung: Wieder einmal urteilt der Verband, obwohl niemand verletzt wurde und passt die Strafe im schlimmsten Fall noch nach oben an, weil der Verein und seine Anhängerschaft sogenannte »Wiederholungstäter« sind Pyrotechnik zu legalisieren, war das Ziel einer überambitionierten Kampagne zu Beginn der 2010er Jahre. Wir glauben, dies kann kein gelingender Ansatzpunkt (mehr) sein, so sehr wir dies auch wünschen. Jedoch: Ein Umdenken anzustoßen und eine kritische Auseinandersetzung in Gang zu setzen, ist realistisch betrachtet gerade innerhalb der Vereine, ihrer Gremien und wichtigen Organe (darunter die Mitgliederversammlung) ein entscheidendes Zünglein an der Waage. Vermutlich sogar – soweit möchten wir gehen – hat dieser Prozess schon unlängst stattgefunden. Wir glauben, es ist nicht vermessen anzunehmen, dass dieser Prozess im besten Fall sogar bis in die Verbandsstrukturen vorstoßen kann.
Doch: Hierfür benötigt es wichtige Grundlagen.
Die Mitglieder von elf Vereinen1 haben die Mitglieder bereits per Mitgliederbeschluss die verantwortungstragenden Gremien ihrer Vereine dazu aufgefordert, sich kritisch mit der Strafenpolitik der Verbände auseinanderzusetzen. Im Rahmen des 3. Vernetzungstreffen der ostdeutschen Fanszenen und Vereinsfunktionsträger am 24.04. in Halle ist unter anderem vereinbart wurden, dass sich alle in der Vernetzung engagierten eingetragenen Vereine mit einem möglichen Mitgliederbeschluss beschäftigen sollen. Ziel kann es dann dezentral sein, die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung des jeweiligen eingetragenen Vereins zu nutzen, um einen Beschluss zu fassen.
1 Hierauf entfallen neun Vereine aus dem NOFV-Gebiet und je ein Verein aus dem Gebiet
des Westdeutschen Fußballverbands sowie des Norddeutschen Fußballverbands.